Wenn nichts geschieht, läuft § 52a tatsächlich Ende 2012 aus. Aber das wird kaum passieren, Derzeit läuft ja eine Befragung des Bundesjustizministeriums (BMJ), um Daten zu gewinnen, in welchem Ausmaß von Bildung und Wissenschaft die Möglichkeiten von § 52a genutzt werden bzw. in welchem Ausmaß § 52 "Gutes" oder "Schlechtes" anrichtet. Dann wird es sicher eine Empfehlung des BMJ geben. Einfach auslaufen wird man § 52a sicher nicht können, denn dann würde wieder voll der § 52, Abs.3 zur Geltung kommen, nach dem eine jede "öffentliche Zugänglichmachungen ... eines Werkes ...stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig" ist. Auf deutsch: jede Einstellung eines elektronischen Werkes auch in einem hochschulinternen Server für Forschung oder Lehrer wäre nur erlaubt, wenn ein Rechteinhaber explizit die Erlaubnis gegeben hätte. Das muss man sich mal vorstellen, was dann los wäre. Aber vielleicht das ja gar nicht so schlecht: nach dem alten Motto, die Sache erst einmal total gegen die Wand fahren zu lassen, dann wird deren Absurdität erst für alle sichtar. Aber das ist ja nicht ernst zu nehmen. Also: genehmigungsfreie "Privilegien" (nicht unbedingt vergütungsfreie) für Bildung und Wissenschaft (BuW) müssen unbedingt erhalten bleiben, sicher nicht durch Abschaffung von § 52a, sondern eher durch eine wesentliche Verbesserung der dort formulierten kleinteiligen und für BuW entwürdigenden Schrankenbestimmungen (vgl. den jetzt neuen Vorschlag für eine Wissenschaftsklausel).