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Geistigeseigentumschuetzen
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Geistigeseigentumschuetzen legte den Vorschlag § 52a UrhG aufheben! an
Mit dem 1. Korb wurde die so genannte Wissenschaftsschranke § 52a UrhG eingeführt, nach der Wissenschaft und Forschung kleine Teile eines Werkes vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen dürfen. Gem. Abs.…
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