Ein Entzug des Internetanschlusses sollte nur durch die Polizei oder ein Gericht, nicht aber für Privatorganisationen wie einem Internetprovider, möglich sein. Der Bürger muss eine Woche vor Abschaltung über diese informiert werden. Vor seinem letzten Internetverbrechen muss ihm der Entzug des Internetanschlusses bei einem weiteren Vergehen bereits angedroht worden sein. Jederzeit soll dann für den betroffenden Bürger die Möglichkeit bestehen, vor Gericht gegen die Entscheidung zu klagen.
Der betroffene Bürger kann einen Fortbildungskurs besuchen, der ihn den richtigen Umgang mit dem Hochladen von Inhalten in das Inhalt lehrt. Dabei sollte er lernen, warum er mit seinem Handeln Software-Unternehmen schadet oder durch sein Hochladen von persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildern oder Texten bei betroffenen Personen ungerechtfertigt in deren Leben eingreift und wie er solche Vergehen erkennen kann. eingreift. Nach bestandendem Kurs hat er den Internetanschluss wieder zu erhalten.
Der Entzug des Internetanschlusses stellt eine fristlose Kündigung dar. Wird die Sperre wieder aufgehoben, besteht ein Recht darauf, den Internetzugangsvertrag zu den gewohnten Konditionen weiterzuführen.
Der Entzug des Internetanschlusses sollte nur bei längeranhaltendem Missbrauch des Internetanschlusses möglich sein. Es ist nämlich zu beachten, dass das Internet ein essentielles Kommunikationsmittel darstellt, über welches neuerdings auch vermehrt Telefonie und Fernsehen stattfindet und welches zur Kommunikation mit Behörden genutzt wird.