Die Nutzung publizierter Werke in BuW ist für Zwecke wissenschaftlicher Forschung genehmigungsfrei bzw. für Bildungszwecke genehmigungsfrei und vergütungsfrei gestattet, sofern die jeweilige Nutzung durch den Zweck der Nutzung gerechtfertigt ist.
Diesem Vorschlag liegt eine Empfehlung des renommierten Wittem-Projekts von April 2010 für einen European coypright code zugrunde (http://www.copyrightcode.eu/). Bei den dort angeführten Schrankenregelungen gibt es einen Art. 5.2, „Uses for the purpose of freedom of expression“ und einen Art 5.3 „Uses to promote social, political and cultural objective“s. Und da heißt es an den entsprechenden Stellen, dass die genehmigungsfreie Nutzung publizierter Werke bei entsprechende Vergütung und nur für den in den Artikeln angesprochenen Zweck nutzbar sind, ohne jede weiteren Einschränkung: „use for purposes of scientific research“ und “use for educational purposes”
Begründung – s. den entsprechenden Text im Vorschlag „Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel“