§ 52a UrhG aufheben! - Historie

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  • § 52a UrhG aufheben!

    von Geistigeseigentumschuetzen, angelegt

    Mit dem 1. Korb wurde die so genannte Wissenschaftsschranke § 52a UrhG eingeführt, nach der Wissenschaft und Forschung kleine Teile eines Werkes vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen dürfen. Gem. Abs. 4 UrhG ist dafür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

    Seit über 6 Jahren ist kein einziger Cent bezahlt worden und Wissenschaft und Forschung erheben schon neue Forderungen nach weiteren Schranken. Bevor neue Schranken eingeführt werden, sollten alte Schulden ersteinmal beglichen werden.

    Damit desavouiert die Wissenschaften alle Forderungen nach einer Schranke und macht deutlich, worum es eigentlich geht. Urheber und Verwerter sollen hier ohne Entschädigung enteignet werden. Deshalb sollte § 52a UrhG nicht entfristet werden.