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§ 52a UrhG aufheben!


Mit dem 1. Korb wurde die so genannte Wissenschaftsschranke § 52a UrhG eingeführt, nach der Wissenschaft und Forschung kleine Teile eines Werkes vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen dürfen. Gem. Abs. 4 UrhG ist dafür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Seit über 6 Jahren ist kein einziger Cent bezahlt worden und Wissenschaft und Forschung erheben schon neue Forderungen nach weiteren Schranken. Bevor neue Schranken eingeführt werden, sollten alte Schulden ersteinmal beglichen werden.

Damit desavouiert die Wissenschaften alle Forderungen nach einer Schranke und macht deutlich, worum es eigentlich geht. Urheber und Verwerter sollen hier ohne Entschädigung enteignet werden. Deshalb sollte § 52a UrhG nicht entfristet werden.


Diskussionen

  • Ich frage aus Interesse, gibt es für "Seit über 6 Jahren ist kein einziger Cent bezahlt worden" und "Wissenschaft und Forschung erheben schon neue Forderungen nach weiteren Schranken" öffentliche Quellen/Referenzen?

  • Upmeier ist dagegen
    +3

    Die Aussage, es sei noch "kein einziger Cent bezahlt worden" ist sachlich falsch oder zumindest grob verzerrend: Es gibt ein umfangreiches Angebot der Länder, es liegt dabei viel Geld auf dem Tisch. Alle anderen Verwertungsgesellschaften, außer der VG Wort, haben das auch so akzeptiert. Nur die VG Wort blockiert gegenwärtig die Auszahlung und hat Klage gegen die vorgesehene Berechnungsweise erhoben hat. Bis diese Klage entschieden ist, kann nicht ausgezahlt werden. Daraus ein Argument gegen den ansonsten wohl unbestreitbaren Erfolg von § 52a drehen zu wollen, ist abwegig oder bewusst verzerrend.

  • michaelkluck ist dagegen
    +2

    Der §52a ist eine kleinliche Minimallösung, die zumindest zu erhalten ist, um überhaupt eine breite Nutzung wissenschaftlicher Veröffentlichungen halbwegs zu sichern. Besser wäre eine eindeutigere Regelung wie im Entwurf zu einer Wissenschaftsklausel im UrhG.

  • Ist §52a UrhG nach §183k UrhG nicht voraussichtlich Ende 2012 ohnehin obsolet?

    • Wenn nichts geschieht, läuft § 52a tatsächlich Ende 2012 aus. Aber das wird kaum passieren, Derzeit läuft ja eine Befragung des Bundesjustizministeriums (BMJ), um Daten zu gewinnen, in welchem Ausmaß von Bildung und Wissenschaft die Möglichkeiten von § 52a genutzt werden bzw. in welchem Ausmaß § 52 "Gutes" oder "Schlechtes" anrichtet. Dann wird es sicher eine Empfehlung des BMJ geben. Einfach auslaufen wird man § 52a sicher nicht können, denn dann würde wieder voll der § 52, Abs.3 zur Geltung kommen, nach dem eine jede "öffentliche Zugänglichmachungen ... eines Werkes ...stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig" ist. Auf deutsch: jede Einstellung eines elektronischen Werkes auch in einem hochschulinternen Server für Forschung oder Lehrer wäre nur erlaubt, wenn ein Rechteinhaber explizit die Erlaubnis gegeben hätte. Das muss man sich mal vorstellen, was dann los wäre. Aber vielleicht das ja gar nicht so schlecht: nach dem alten Motto, die Sache erst einmal total gegen die Wand fahren zu lassen, dann wird deren Absurdität erst für alle sichtar. Aber das ist ja nicht ernst zu nehmen. Also: genehmigungsfreie "Privilegien" (nicht unbedingt vergütungsfreie) für Bildung und Wissenschaft (BuW) müssen unbedingt erhalten bleiben, sicher nicht durch Abschaffung von § 52a, sondern eher durch eine wesentliche Verbesserung der dort formulierten kleinteiligen und für BuW entwürdigenden Schrankenbestimmungen (vgl. den jetzt neuen Vorschlag für eine Wissenschaftsklausel).

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