Rechteausgleich bzgl. käuflich erworbener Güter - Historie

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  • Rechteausgleich bzgl. käuflich erworbener Güter

    von SeveQ, angelegt

    In Anbetracht der zur Zeit durch das japanische Unternehmen Sony durchgeführten und von Judikative und Exekutive unterstützten Hetzkampagne gegen "Hacker" bin ich der Ansicht, es ist zu einem Ungleichgewicht zwischen den Rechten des Urhebers und den Rechten des Nutzers gekommen. Dieses Ungleichgewicht muss wieder ausgeglichen werden.

    Meiner Ansicht nach tritt ein Unternehmen mit dem Verkauf eines Produktes sämtliche Rechte an den neuen Besitzer des Produktes ab. Es kann in einem freiheitlichen Staat nicht angehen, dass ein Unternehmen seinen Kunden rechtlich und technisch diktiert, ob und wie sie sein Produkt zu verwenden haben.

    Man stelle sich einfach vor, ein Unternehmen wie Miele oder Siemens könnte seinem Kunden vorschreiben, welche Art von Wäsche er mit der Waschmaschine waschen oder welche Art von Nahrungsmitteln er in dem Kühlschrank frischhalten dürfte. Das wäre absurd.

    Doch verhält es sich in der Unterhaltungsindustrie genau auf diese Weise. Ein Unternehmen wie Sony schreibt seinen Kunden vor, welche Art von Software auf ihren Produkten eingesetzt werden darf und belegt jene Forschungswilligen mit massiven Sanktionen, die sich darüber hinwegsetzen. Darüber hinaus wird es von der lokalen Justiz noch in seinem Treiben unterstützt (siehe der Fall von Alexander Egorenkov alias graf_chokolo).

    Dieses bevormundende Vorgehen behindert den Fortschritt und schränkt die neuen Besitzer eines Produktes in ihrer Entfaltung unverhältnismäßig ein. Salopp gesagt: es ist doch als Käufer eines Kühlschranks meine ureigene Sache, was ich mit meinem Kühlschrank anstelle, der doch nach dem Kauf in meinen Besitz übergegangen ist. Jedenfalls dem gesunden Menschenverstand nach.

    Ein Kauf muss wieder ein vollständiger Kauf werden, der alles beinhaltet, was zu dem gekauften Produkt gehört. Auch die möglicherweise darauf installierte Software. Rechtevorbehalten des ursprünglichen Besitzers zur Einschränkung des neuen muss ein Riegel vorgeschoben werden.