Der Wutbürger steht unter Stress in diesen Tagen. Kurzfristig von den Vuvuzelas vor dem Schloss Bellevue übertönt, blasen die digitalen Tröten der Wissensgesellschaft unaufhörlich weiter zum Halali auf das ACTA. Dabei ist das tatsächliche Empörungspotential vor dem Hintergrund der schon bestehenden Schutzregelungen im deutschen Urheberrecht eher gering. Im Bereich der Meinungsumfragen und der Ideenentwicklung durch Crowdsourcing o. ä. kann die Netzgemeinde durchaus ganz nützliche Ergebnisse hervorbringen. Wirkliche Intelligenz entsteht aber im Kopf und Geist des einzelnen Menschen. Der Irrglaube, dass die nicht ausgewählte – also im wahrsten Sinne des Wortes unelitäre - Masse der Nutzer anspruchsvolleres Wissen generiert als der einzelne Mensch, ist nicht nur in hohem Maße wider der humanistischen Ethik Erich Fromms, sondern ein das Individuum zutiefst abwertender Ehrangriff. Als internationales Abkommen geht es bei ACTA insbesondere um den weiteren Ausbau einheitlicher internationaler Mindeststandards. Vertragsstaaten, die in ihren nationalen Gesetzen diese schon erfüllen, sind also gar nicht weiter gefordert. Leider ist das Unverständnis und die Wut der Bürger letztlich der lückenhaften bzw. nicht erfolgten Aufklärung zuzuschreiben. Das ist nachvollziehbar. Private Ängste und Vorurteile wie Verhandlungen unter dem Ausschluss der betroffenen Öffentlichkeit, Scannen von E-Mail-Verkehr, Datenkontrollen, „Kriminalisierung“ von privaten Youtube-Videos u. ä. sind die Folge. Misstrauen und Angst sind immer das Resultat von mangelnder Auf- und Erklärung und nicht vorhandener Transparenz. Aus Platzgründen kann hier nicht auf alle Bedenken gegen formelle und materielle Aspekte des Abkommens eingegangen werden. Es erfolgt eine Beschränkung auf die Bedenken „Zugangs- und Nutzungserschwerung bezüglich digitalisierter Werke“ sowie „Rechtsdurchsetzung mithilfe der Internetprovider“.
Keine Rechtsänderung durch das ACTA
ACTA bringt weder für den deutschen noch für den europäischen Rechtsraum wesentliche Neuerungen mit sich. Zum einen ist dieses so in Art. 3 des Abkommens selbst bestimmt. Zum anderen verfügt Deutschland mit dem Urheberechtsgesetz von 1965 über ein im Schutzumfang weltweit beispielloses Schutzgesetz für die Angehörigen der Kulturwirtschaft, das vielen anderen Staaten in der Vergangenheit als Vorbild für deren nationale Gesetzgebung diente und weiterhin dient. Die stetigen Gesetzesreformen, insbesondere durch das erste und das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. 1 und 2. Korb) haben der gestiegenen Verletzungsgefahr des Urheberrechtes durch die digitale Nutzung, Veränderung und Verbreitung von Werken Rechnung getragen. Die Befürchtungen der ACTA-Gegner, dass durch die Zeichnung und Umsetzung des Abkommens ein Zugang zu Werken im Vergleich zum Status quo ante erschwert werde, gehen damit schon im Ansatz fehl.
Bestehende Schutzmechanismen durch das Deutsche Urheberrechtsgesetz
Zumindest werden die Urheber von Werken durch ACTA nicht mehr geschützt als es ohnehin durch das UrhG derzeit schon der Fall ist. Statt vieler Vorschriften wird dieses anhand des § 95 a UrhG (Schutz technischer Maßnahmen) sowie des § 101 UrhG (Anspruch auf Auskunft) zu zeigen sein.
Von den selbsternannten Hütern der Wissensgesellschaft wird proklamiert, ACTA erschwere den Zugriff auf kulturellen Content. Der § 95 a UrhG und die ihm folgenden Vorschriften regeln die Möglichkeiten der Implementierung von und den Schutz eben dieser technischen Maßnahmen bereits. Tatsächlich hat das gesetzlich legitimierte Digital Rights Management (DRM) bereits durch Zugangs- und Nutzungskontrollen, Verschlüsselungssysteme sowie Vervielfältigungsschutzmechanismen (digitale Wasserzeichen u. ä ) bereits Barrieren geschaffen. Eines der weiteren Argumente gegen das ACTA ist die Befürchtung der Internetnutzer, dass die Internetprovider zu Hilfssheriffs der Rechteverwertungsindustrie gemacht werden. Diese Befürchtung manifestiert sich insbesondere an der Vorgabe des streitigen Abkommens, dass die vertragsbeteiligten Nationen – soweit notwendig – eine effektivere Rechtsdurchsetzung für geistige und gewerbliche Schutzrechte ermöglichen sollen. Dieses ist in Deutschland aber gar nicht vonnöten. Auch hier hat das deutsche Urheberrecht bereits weit vor ACTA reagiert.
So normiert § 101 UrhG den Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den Schädiger. Das wäre im Falle des Verwertens fremden Geistesgutes also zunächst der Internetnutzer, der ohne Zustimmung des Rechteinhabers agiert. Allerdings hat § 101 Abs. 2 UrhG bereits einen zusätzlichen (Dritt-) Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider geschaffen. Ein solcher besteht dann, wenn eine Dienstleistung erbracht wird, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wird. Indes ist gem. § 101 Abs. 9 UrhG bei der Verwendung von sog. Verkehrsdaten nach derzeitiger Rechtslage eine vorherige richterliche Anordnung einzuholen. Diese Regelung dürfte, ebenso wie alle übrigen hier nicht weiter besprochenen Normen, gleichfalls im Einklang mit ACTA sein. Relevant ist hier insbesondere der Abschnitt 5 des Vertrages, der die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld regelt. Hier könnte u. U. zu erwarten sein, dass die Regelung in Art. 27 Abs. IV ACTA dazu führt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine Novellierung des § 101 UrhG entscheidet und einen direkten Auskunftsanspruch unter Verwendung von Verkehrsdaten ohne den vorherigen Umweg über die richterliche Anordnung erlaubt. Letztlich würde eine derartige Änderung aber nicht zu einem Mehr an Einschränkungen führen, sondern nur zu einer Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung und damit auch zur Entlastung der Gerichte. Die praktische Erfahrung zeigt nämlich, dass beispielsweise bei illegalem Musikdownload urheberrechtlicher Werke dem Auskunftsanspruch stets stattgegeben wird. Insoweit ist das Erfordernis dieses weiteren Verfahrens tatsächlich überflüssig.
Alles für alle und alle gegen alles?
So drängt sich die berechtigte Frage auf, ob die hitzige Debatte um die Unterzeichnung und Umsetzung von ACTA, bei der jede Verzögerung von der digitalen Gesellschaft frenetisch gefeiert wird, nicht letztlich nur eine Fortsetzung der Diskussion über die Schutzmechanismen des Urheberrechtes an sich ist. In der Tat stehen die Interessen der sog. Wissensgesellschaft den Interessen des Urheberrechts diametral entgegen. Während die einen sich für die Rechte einer als sog. Crowd wiederum singularpersonifizierten breiten Masse einsetzen, schützt das andere zunächst die Interessen des kreativen Individuums. Mit dem in § 7 UrhG normierten Schöpferprinzip hat das UrhG zunächst den Schutz der natürlichen Person, die eine persönliche geistige Schöpfung getätigt hat, im Sinn. Dass die Persönlichkeit des Kulturschaffenden untrennbar mit seinem Werk verbunden ist, wird insbesondere durch die nicht vom Urheber abzuspaltenden Urheberpersönlichkeitsrechte honoriert. Die finanziellen Interessen werden durch die Verwertungsrechte geschützt. § 11 UrhG regelt zudem unzweideutig, dass das Urheberrecht zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung dient. Wenn dieses nicht mehr gewährleistet ist, weil jedermann auf alles einen ungehinderten Zugriff hat, dann wird das Werkschaffen für den einzelnen unwirtschaftlich und damit am Ende des Tages insbesondere die Veröffentlichung uninteressant. Die lautstarke Nutzergemeinde sollte sich also tunlichst davor hüten, den Brunnen aus dem sie fremdes Wissen gierig trinkt, vorschnell auszutrocknen.
Der im Netz propagierte Kultursozialismus wird m. E. nur dazu führen, dass gar keine interessanten Beiträge mehr publiziert werden – zumindest nicht solche von wahrem kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. Die unzähligen „me too“-Beiträge, die oftmals das Niveau des sozialen Geräusches kaum überwinden, sind an dieser Stelle natürlich nicht gemeint. Diese werden dann völlig verfehlt auch noch gerne mal als Schwarmintelligenz bezeichnet. Womit ich beim Ansatz der digitalen (Wissens-) Gesellschaft bin. Alles für alle und alles umsonst – heute alt- und neudeutsch zugleich auch als Wissensallmende bezeichnet – wird nichts wirklich Neues generieren, sondern nur Bestehendes vermengen, verwässern und letztlich substanzlos machen. Eine Gesellschaft, die sich nicht nur als Informations-, sondern auch als Wissensgesellschaft bezeichnet, sollte nicht vergessen, dass brauchbares Wissen Abstand, geistigen Freiraum und ein gewachsenes intellektuelles Fundament sowie letztendlich auch Zeit erfordert.
Wirkliche Intelligenz entsteht im Kopf des Einzelnen
Die Praxis von Copy und Paste kommt diesen Bedürfnissen nicht im Ansatz entgegen. Im Bereich der Meinungsumfragen und der Ideenentwicklung durch Crowdsourcing o. ä. kann die Netzgemeinde durchaus ganz nützliche Ergebnisse hervorbringen. Wirkliche Intelligenz entsteht aber im Kopf und Geist des einzelnen Menschen. Der Irrglaube, dass die nicht ausgewählte – also im wahrsten Sinne des Wortes unelitäre – Masse der Nutzer anspruchsvolleres Wissen generiert als der einzelne Mensch, ist nicht nur in hohem Maße wider der humanistischen Ethik Erich Fromms, sondern ein das Individuum zutiefst abwertender Ehrangriff. Jaron Lanier nennt es digitalen Maoismus. Oder wie Spiegel online am 17. Mai 2011 im Beitrag von Holger Darnbeck auch schon titelte „Gemeinsam sind wir dümmer“.
Das so oft von der Nutzergemeinde strapazierte Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG rechtfertigt jedenfalls eine freie Verwertung fremden Geistesgutes ebenso wenig wie die ebenda geregelte Informationsfreiheit. Kein Urheber, der von dem Recht auf Erstveröffentlichung gem. § 12 UrhG Gebrauch gemacht hat, wird gegen die Wahrnehmung seiner Werke etwas einzuwenden haben. Ein Werk ist gem. § 6 UrhG veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit (also einer unbestimmten Anzahl von Personen) zugänglich gemacht wird. Information bedeutet aber nicht die ungenehmigte Verwertung des wahrgenommenen Werkes! Das digitale Zeitalter stellt den Gesetzgeber vor die große Herausforderung, die Interessen der Kulturschaffenden sowie die der Rechteverwerter und der Nutzer in Einklang zu bringen.
Netzgemeinde ist wichtiger Impulsgeber
Das geschieht im Interesse der Allgemeinheit derzeit schon durch die zahlreichen Schranken des Urheberrechtes in den §§ 44a ff. UrhG. Dort ist im Übrigen auch die Zulässigkeit der Privatkopie (§ 53 UrhG) geregelt. Ob ein besserer und eher zeitgemäßer Ausgleich durch die Einführung einer sog. Kulturflatrate o. ä. geschaffen werden kann, ist durchaus diskussionswürdig. Es ist jedoch zu befürchten, dass hier zum einen die nächste Debatte um die Höhe derselben entfacht wird. Daneben ist es zweifelhaft, ob durch eine Pauschallizenzgebühr überhaupt sicherzustellen ist, dass die Zahlungen auch dort ankommen, wo sie hingehören – nicht in die Kassen der Rechteverwerter, sondern in die Beutel der originären Urheber. Die Entwicklungen bleiben abzuwarten. Dabei kann und sollte die Netzgemeinde ein wichtiger Impulsgeber sein. Die Legislative als eine der drei Staatsgewalten ist letztlich auch immer dem Volke verpflichtet. Die Ausübungsbefugnis des Volkes indes beschränkt sich auf Wahlen und Abstimmungen. Mit letzteren sind aber nicht solche im Netz gemeint.